6. Wann zahlt die Zahnzusatzversicherung nicht?
Genauso wichtig wie die Frage, was eine Zahnzusatzversicherung erstattet, ist die Frage, wann sie nicht zahlt. Vier Situationen führen regelmäßig dazu, dass Leistungsanträge abgelehnt werden.
Wenn Sie Vorerkrankungen oder fehlende Zähne haben, erklärt unser Ratgeber
Zahnzusatzversicherung trotz fehlender Zähne und Vorerkrankungen
, welche Tarife trotzdem Schutz bieten.
Bereits angeratene Behandlungen
Hat Ihr Zahnarzt vor Vertragsabschluss eine Behandlung empfohlen, angeraten oder geplant, ist diese vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Behandlung bereits begonnen haben oder nicht. Allein die dokumentierte Empfehlung reicht aus. Eine Ausnahme bildet die Bayerische ZAHN Sofort: Sie erstattet über einen Sofortschutz-Baustein bis zu 1.500 Euro auf 24 Monate auch für bereits angeratene Behandlungen.
Laufende Behandlungen
Behandlungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bereits laufen, werden ebenfalls nicht erstattet. Ein Beispiel: Sie haben bereits einen Heil- und Kostenplan für eine Brücke beim Zahnarzt eingereicht und schließen danach eine Versicherung ab. Die Kosten dieser Brücke übernimmt der neue Tarif nicht.
Leistungen über der Zahnstaffel
In den ersten Versicherungsjahren begrenzt die Zahnstaffel die maximale Erstattung. Kostet eine Behandlung mehr als das Staffel-Limit, tragen Sie den übersteigenden Betrag selbst. Beim Nürnberger Komfort 80 liegt das Limit im ersten Jahr bei 800 Euro, beim DFV Zahnschutz Exklusiv 100 bei 1.750 Euro.
Nicht abgedeckte Leistungen je nach Tarif
Nicht jeder Tarif deckt alle Leistungsbereiche ab. Kieferorthopädie für Erwachsene ist ein typisches Beispiel: Der Janitos JA dental 75plus erstattet hier nichts (außer bei Unfall), während der Concordia ZAHN SORGLOS 100 bis zu 8.000 Euro übernimmt. Auch Bleaching, Vollnarkose oder CMD-Behandlungen sind nicht in jedem Tarif enthalten. Prüfen Sie vor Abschluss, welche Leistungsbereiche der Tarif konkret abdeckt.
Wer einen Tarif wechseln möchte, weil der aktuelle bestimmte Leistungen nicht abdeckt, kann das in der Regel nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit tun. Die Fristen variieren je nach Anbieter. Beim Nürnberger Komfort 80 beträgt die Mindestlaufzeit ein Jahr mit monatlicher Kündigungsfrist, beim Allianz Mein Zahnschutz 90 sind es zwei Jahre. Achten Sie bereits beim Abschluss auf diese Bedingungen, damit Sie bei Bedarf flexibel wechseln können.
Quellen:
Verbraucherzentrale